verfassungswidrige Politiker

Politik und Justiz agieren verfassungskriminell

Neue Richtervereinigung hegt größte Bedenken gegen Begrenzung der Prozeßkostenhilfe / Neue Art der Leichenfledderei an Armen
 

 

 

Berlin/Frankfurt. Der von den Bundesländern Baden-Württemberg und Niedersachsen eingebrachte Gesetzentwurf für ein Gesetz zur Begrenzung der Prozesskostenhilfe (Bundesrat Drucksache 250/06 / Beschluss) ist in erschütternder Weise verfassungswidrig. Zu diesem Ergebnis kommt die Neue Richtervereinigung (NRV), die sich mit nachfolgendem Text an Bundesjustizministerin Brigitte Zypries gewandt hat:

Die sich in dem Gesetzesentwurf äußernde Ideologie hat das grundrechtliche Sozialstaatsgebot ebenso verlassen wie den verfassungsrechtlichen Auftrag des Staates aus Art. 19 Abs. 4 GG, jeder Bürgerin und jedem Bürger zur Verfolgung seiner Rechte effektiven Rechtsschutz zu gewähren. Die Neue Richtervereinigung (NRV) appelliert deshalb dringend an sämtliche politischen Verantwortlichen, diesen Entwurf nicht Gesetz werden zu lassen.

Im Einzelnen: I. Bereits die Begründung für den Gesetzentwurf lässt jedes Augenmaß vermissen: Der immer wieder postulierte Sparzwang in der Justiz ist immer wieder auch bedenklich. Zum einen besteht er dem Grunde nach nicht tatsächlich, weil die Justiz im Verhältnis zu allen anderen Ressorts das geringste Haushaltsaufkommen aufweist und sich zu einem großen Teil selbst finanziert. Vor allem aber: Die (im Jahre 2004 notwendig gewordene) Erhöhung der Rechtsanwaltsgebühren und eine zunehmende Verarmung in Deutschland sind beides keine Gründe, die Prozesskostenhilfe für die Bedürftigen zu beschränken. Die Armen dürfen nicht austragen, dass ihre Prozessbevollmächtigten mehr verdienen! Und dass die Armut zunimmt in Deutschland, muss Anreiz zu einer Verbesserung der Lebensverhältnisse sein, nicht zu einer Verschlechterung der Rechtszugangschancen! Vor Jahren einmal eingetretene skurrile Einzelfälle (Richter und Abgeordnete, die angeblich PKH bewilligt erhielten) zur Begründung für eine allgemeine Beschränkung der Prozesskostenhilfe heranzuziehen, ohne nähere Darlegung der äußerst besonderen Umstände dieser Einzelfälle, zeugt von einem nicht mehr ernst zu nehmenden Begründungsniveau.

II. Inhaltlich ist der Entwurf in vielfacher Weise verfassungswidrig und stellenweise schlicht zynisch:

1) Die unter Nummer 3 des Entwurfes geplante Einschränkung von PKH bei - letztlich in das Ermessen des Gerichts gestellten - Mutwilligkeitserwägungen in § 114 ZPO-E, die auf eine Wirtschaftlichkeitserwägung hinauslaufen, ist schlicht verfassungswidrig: Der Staat hat jedem Bürger auch für die noch so geringe Forderung, und sei es nur 0,01 Cent, den effektiven Zugang zu den Gerichten zu eröffnen. Wenn jedoch die Gewährung von Prozesskostenhilfe und damit der Zugang zum Gericht für den sozial schwachen Bürger davon abhängig gemacht wird, dass seine Rechtsverfolgung auch unter Berücksichtigung der Erfolgschancen und der Kosten wirtschaftlich ist, dann ist es um die in Art. 19 Abs. 4 GG enthaltene Rechtsgewährungsgarantie geschehen. Darüber täuscht auch nicht der verklausulierte Wortlaut der Entwurfsbegründung hinweg: In die Erwägung, ob eine beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig ist oder nicht, soll künftig auch der Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit einfließen, jedenfalls soweit sich etwa aufgrund antizipierter Beweiswürdigung die Erfolgsaussichten als lediglich schwach erweisen.

Verbotene Kungelei zwischen Politik und Justiz

2) Die für § 115 ZPO-E beabsichtigte Beschränkung der bereits jetzt niedrigen (Grund-) Freibeträge ist sozialstaatlich nicht zu verantworten. Bereits jetzt erhält Prozesskostenhilfe nur, wer wirklich bedürftig ist. Einzelfälle, in denen Betrugsversuche vorgelegen haben mögen, rechtfertigen nicht, Prozesskostenhilfe für alle zu beschneiden und alle Antragsteller unter den Generalverdacht des Missbrauchs zu stellen. Mit dem Entwurf wollen die Justizministerien von Baden-Württemberg und Niedersachen in willfähriger Erfüllung der Wünsche ihrer Finanzministerien auf Kosten der bedürftigen Rechtssuchenden die Erhöhung der Rechtsanwaltsgebühren nach dem RVG ausgleichen und zudem über die Tatsache hinwegtäuschen, dass die Armut in Deutschland schlicht zugenommen hat. Beides begründet jedoch nicht die Beschränkung der Justizgewährung gem. Art. 19 Abs. 4 GG.

3) Ebenso wenig besteht Anlass dafür, nach § 115 Abs. 2 ZPO-E künftig keine Obergrenze mehr für die Ratenzahlungen festzulegen: Die Einschränkung der bedürftigen Rechtssuchenden, für den Zugang zum Gericht bzw. für ihre Rechtsverteidigung wie bislang über insgesamt 48 Monate ihre wirtschaftliche Bewegungsfreiheit zu verlieren, da sie - künftig - monatlich Raten in Höhe von 2/3 ihres einzusetzenden Vermögens an die Justizkasse zu tilgen haben sollen, ist bereits erheblich.

4) Schlicht zynisch ist der Gesetzesentwurf, wenn er die Beschränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung deshalb auf ein Minimum reduziert sieht, weil sich der bedürftige Antragsteller schließlich damit einverstanden erkläre, dass seine persönlichen Daten in vielfältiger Weise abgefragt werden. Wenn er sich nämlich nicht bereits in seinem Antrag damit einverstanden erklärt, dass das Gericht Einkünfte etwa bei Finanzämtern, Banken, Sozial- und Rentenversicherern und sogar beim Arbeitgeber des Antragstellers einholt, soll ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe automatisch verneint werden (§ 118 Abs. 2 Satz 6 ZPO-E). Solch eine Zwangs-Zustimmung ändert nichts an der Verfassungswidrigkeit des Entwurfes: Lediglich mit der Begründung, einen Allgemeinverdacht auf Betrügereien ausräumen zu wollen, ist eine derart weitreichende informationelle Entblößung des rechtsuchenden Antragstellers nicht zu rechtfertigen. Arbeitgeber würden fortan von jedem Gerichtsverfahren Kenntnis erlangen, welches von ihren sozial schwachen Arbeitnehmern geführt wird.

Dass die ZPO ein ähnliches Auskunftsrecht des Gerichts bereits im familiengerichtlichen Verfahren nach § 643 Abs. 2 ZPO kennt, ist mit dem in dem Entwurf enthaltenen nicht vergleichbar. In § 643 Abs. 2 ZPO geht es um den existentiellen Schutz der unterhaltsberechtigten Kinder und Eheleute für den Fall, dass die Unterhaltsverpflichteten ihren Auskunftspflichten zuvor nicht nachgekommen sind. Eine angebliche prekäre Lage der Länderhaushalte ist nicht annähernd mit dieser existentiellen Situation zu vergleichen.

Erschütternd und verfassungswidrig

5) Dass sich der Rechtssuchende einverstanden erklären muss, seine Sozial- und Finanzdaten ausforschen zu lassen, ist bereits an sich erschütternd und verfassungswidrig. Ebenso erschütternd ist es, wenn der Gesetzentwurf damit vom Gericht verlangt, dem Rechtssuchenden mit einem Generalverdacht zu begegnen (Sozialbetrüger). Eine Partei, die ihr Vertrauen in die Unbefangenheit des so handelnden Richters verlöre, wäre zu verstehen. Die Richterinnen und Richter sind keine Sozial-Polizisten! Ihnen obliegt gem. Art. 97 GG die Rechtsprechung. Dass sie sich nun der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger bedienen können, um sozialpolizeiliche Maßnahmen durchführen zu lassen, verbessert nicht den Gesamteindruck, den der Gesetzesentwurf hinterlässt. Im Übrigen steckt hinter dieser Delegationsmöglichkeit der durchsichtige Versuch der gesetzesinitiierenden Länder, fortan über die Rechtspfleger und Rechtspflegerinnen und ein insoweit existierendes Weisungsrecht noch weiter das Prozesskostenhilfewesen einschränken zu können.

6) Vermehrte Kontrollformen bräuchten schließlich auch vermehrtes Personal an den Gerichten: das wird es auf Dauer nicht geben, weshalb RichterInnen und RechtspflegerInnen letztlich noch mehr von ihren eigentlichen (Rechtsprechungs-)Aufgaben abgehalten werden, sollten sie das Gesetz anwenden. Die Qualität der eigentlichen Justiztätigkeit verringerte sich.

7) § 124 Satz 2 ZPO-E ist vollständig misslungen. Es ist unklar, welchen Tatbestand die Vorschrift erfassen soll und es besteht die Gefahr, dass - hoffentlich nur für die Zukunft! (selbst insoweit bleibt die Norm unklar) - Prozesskostenhilfe in angreifbarer Form wegen nachträglicher Beweisantizipation wieder entzogen wird.

8) Die Einführung einer PKH-Verfahrensgebühr in § 22 a GKG stellt eine in der Geschichte des Sozialstaates einzigartige Fehlleistung des Gesetzesentwurfes dar: Dafür, dass man seine verfassungsrechtlich garantierten Sozialleistungen in Anspruch nimmt, wird der Bürger zur Kasse gebeten: Wer Prozesskostenhilfe erhält, soll dafür künftig eine Gebühr in Höhe von 50 Euro zahlen. Das ist eine Strafgebühr für Armut!

Die Neue Richtervereinigung (NRV) fordert daher dringend, von dem Gesetzentwurf Abstand zu nehmen und auch künftig sicher zu stellen, dass jeder, also auch sozial Schwache, einen ungehinderten Zugang zu den Gerichten hat, wie dies von Art. 19 Abs. 4 GG vorgesehen ist.